Mittels einer schriftlichen Mitteilung an die Hausverwaltung (unter Angabe des Fabrikats, der Schlüsselnummer und der Anzahl der benötigten Schlüssel) wird eine Schlüsselbestätigung ausgestellt. Mit dieser Bestätigung kann man den Schlüssel bei einem Schlüsseldienst neu anfertigen lassen. Siehe auch Formular Schlüsselbestätigung.
Bitte wenden Sie sich an die Hausverwaltung, bei Diebstahl auch an die Polizei.
Ja, mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Hausverwaltung. Siehe auch Formular Haustierhaltung.
Eine schriftliche Genehmigung durch die Hausverwaltung ist Voraussetzung für Umbauarbeiten. Siehe auch Formular Umbauarbeiten.
WIEN ENERGIE: 0800 / 500 600
EVN: 02252 / 89 616
ENERGIE COMFORT: 01 / 31 57 400
Ihre Wohnung kündigen Sie schriftlich, jeweils 3 Monate vorher, zum Monatsletzten. Siehe auch Formular Wohnungsaufkündigung.
Bei Wohnungen ist die Kündigungsfrist in der Regel mit 3 Monaten festgelegt, bei Parkplätzen mit 1 Monat.
Nein, die Nutzungsverträge der Gebös sehen kein Weitergaberecht vor.
Ja. Eine Kopie der Heiratsurkunde ist an die Hausverwaltung zu übermitteln, damit die wohnungsbezogenen Daten geändert werden können.
Der Nutzwert wird aus der Nutzfläche und aus Zuschlägen oder Abstrichen für Umstände berechnet, die nach der Verkehrsauffassung den Wert des Wohnungseigentumsobjekts erhöhen oder vermindern, wie etwa die Stockwerkslage, Lage innerhalb eines Stockwerks oder dessen Ausstattung mit offenen Balkonen oder Terrassen.
Ja. Es ist eine einfache Kopie des Kaufvertrages an die Hausverwaltung zu senden, damit die Vorschreibung dem neuen Eigentümer übermittelt werden kann.
Die laufenden Kosten eines Wohnhauses, wie im MRG (Mietrechtsgesetz) festgehalten, z.B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Rauchfangkehrer, Wasser, Abwasser, Allgemeinstrom, Hausreinigung etc.
Betriebskosten sind Aufwandskosten und werden am Beginn von der Hausverwaltung möglichst realistisch geschätzt und vorgeschrieben. In weiterer Folge kommt es zu jährlichen Abrechnungen und gegebenenfalls einer Korrektur der Vorschreibung durch die Verwaltung.
Überwiegend nicht! Ob sie enthalten sind ist abhängig von der Art der Heizung, sowie vom Wärmelieferanten.
Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag wird vom Gesetzgeber festgelegt. Er wird für Reparaturarbeiten und zur Finanzierung von Sanierungsarbeiten verwendet.
Die im Gemeinnützigkeitsgesetz und teilweise auch in der Wohnbauförderung vorgesehenen Eigenleistung des Wohnungswerbers, welche vor Bezug der Wohnung an die Genossenschaft zu leisten ist.
Aus einem dem Gemeinnützigkeitsgesetz entsprechenden Nutzungsentgelt und den Betriebskosten der Wohnung.
Nein. Das Gemeinnützigkeitsgesetz sieht Änderungen im Nutzungsentgelt vor (=Kostendeckungsprinzip).
Die Vorschreibung des monatlichen Nutzungsentgelts stellt rechtlich eine Rechnung dar. Das Ergebnis der Jahresabrechnung wird zum Bestandteil einer bestimmten Rechnung. Nach Ansicht des OGH kann eine Rechnung nur einem aktiven Vertragspartner (= aktueller Mieter) gelegt werden. Daher muss das Ergebnis der Jahresabrechnung, unabhängig vom Vorzeichen, mit Ihnen verrechnet werden.